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Änderung der Anlage zu § 5 Abs. 1 der Feuerwehrkostenersatzsatzung
icon.crdate08.01.2024
Mühlhausen i.T. - 08.01.2024 - Die o.g. Anlage wurde mit Beschluss des Gemeinderats geändert.
Die Gemeinde fordert für Feuerwehreinsätze gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes BW (FwG) einen Kostenersatz. Die zu erhebenden Stundensätze sind in der gemeindlichen Feuerwehrkostenersatzsatzung geregelt.
In der Anlage zu § 5 Nr. 2 zur genannten Satzung wird auch der Kostenersatz für Fahrzeuge dargestellt. Für genormte Fahrzeuge wird allerdings der festgesetzte Stundensatz gemäß der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) erhoben.
In der gemeindlichen Kostenersatzsatzung wurde gem. Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2023 das außer Dienst gestellte LF 16/TS (GP-M 203) herausgenommen und durch den neuen Gerätewagen GW-L Typ2 (GP GW 112) ersetzt. Für das neue FW-Fahrzeug wird gemäß § 1 Abs. 1. Nummer 24 VOKeFw zukünftig 54,- € je Stunde erhoben.




