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Formulare aus dem Rathaus
Hier werden die wichtigsten Formulare für individuelle Lebensfelder zum Download bereit gestellt:
Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Ausweisen und Pässen nachfolgende
Allgemeine Hinweise
Hinweise zur Beantragung von ausweisen und Pässen bei Kindern:
- Erklärung des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreter
Sie wollen eine Gewerbe an-, ab- oder ummelden:
Sie wollen Ihren Hund an- bzw. abmelden:
Bitte beachten Sie, dass die Hundehaltung von Hunden in der Gemeinde Mühlhausen im Täle steuerpflichtig ist. Die gültige Hundesteuersatzung können Sie hier einsehen:
Hundesteuersatzung der Gemeinde Mühlhausen im Täle
Bitte beachten Sie, dass Sie für Ihren Hund eine Hundesteuermarke erhalten, welche ihr Hund stats am Halsband tragen muss. Sollte die Steuerpflicht enden, ist die Steuermarke der Gemeindeverwaltung zurückzugeben.
Sie benötigen eine "Schankerlaubnis" (Schankwirtschaft bzw. Schank- und Speisewirtschaft)
Bei einer Ausgabe von alkoholischen Getränken und/oder Speisen benötigen Sie nachfolgenden Antrag:
Sie wollen die Gemeindehalle nutzen:
Sie wollen den Bürgersaal nutzen:
Sie wollen der Gemeinde / dem Verband eine Lastschriftermächtigung erteilen:
Sie wollen Daten im Vereinsregister ändern:
Bitte beachten Sie, dass alle im Zusammenhang mit der Meldung ans Amtsgericht Ulm stehenden Unterschriften beglaubigt sein müssen.
Die Beglaubigung kann im Rathaus Mühlhausen im Täle durch den Ratschreiben (bzw. stv. Ratschreiberin) erfolgen und muss von allen betreffenden Personen in Anwesenheit des Ratschreibers geleistet werden. Hierfür fallen Gebühren an!
Sie wollen im Ort Plakate aufhängen:
Bitte beachten SIe, dass sich eine möglicherweise erteilte Genehmigung nicht auf die Bereiche unmittelbar entlang der B466 und der L1200 erstreckt.
Ebenso ist das Plakatieren rund um das Rathaus und der Kirche St. Margaretha ausgeschlossen!
Sie sind zugezogen oder innerhalb der Gemeinde Mühlhausen i.T. umgezogen:
Falls Sie an ihrem neuen Wohnort in Miete leben, benötigen Sie eine Wohnungsgeberbescheinigung:
Sie wollen ihren Zählerstand an der Wasseruhr unterjährig an den Verband melden:
- Ummeldung Wasser bei Eigentumswechsel (PDF-Datei)
Sie wollen Wasser für die Viehhaltung von Ihren Abwassergebühren absetzen
Gemäß § 41 der geltenden örtlichen Abwassersatzung kann unter den dort genannten Voraussetzungen das hierfür benötigte "Frischwasser" von der Schmutzwassermenge abgesetzt werden. Das heißt, dieses Volumen wird dann nicht gebührenpflichtig. Hierzu ist nach § 42 Abs. 2 und 5 ein Antrag mit dementsprechendem Nachweis einzureichen. Nachfolgendes Formular steht hierfür zum Download zur Verfügung:
Bitte reichen Sie bis zum 15.01. eines jeden Jahres das Formular ein beim:
Gemeindeverwaltungsverband “Oberes Filstal”
Hauptstraße 25
73349 Wiesensteig
gvv(@)wiesensteig.de
§ 41 Absetzungen
- Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
- Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen.Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.
- Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen.
- Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Abs. 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge i. S. v. Abs. 1 dann
je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,
je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Abs. 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die 1. Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen.Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. - Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides unter Bekanntgabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.
Sie planen einen Anschluss ihres Gebäudes oder Ihres Grundstücks an den öffentlichen Kanal oder an die Trinkwasserversorgung:
- Antrag auf Anschluss an Kanal und Wasserversorgung (PDF-Datei)
Antrag auf Einrichtung / Verlängerung einer Auskunftssperre
Antrag auf Sperrvermerke (Übermittlungssperren)
Weitere Formulare und Dokumente folgen!