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Bebauungsplan "Buchstraße" beschlossen
icon.crdate27.05.2021
Mühlhausen i.T. - 25.05.2021 - Bebauungsplan "Buchstraße" als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.05.2021 den dementsprechenden Beschluss gefasst.
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Buchstraße“
Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen im Täle hat am 17.05.2021 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Buchstraße“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Buchstraße“ als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil der Satzung vom 17.05.2021 maßgebend.
Der Planbereich ergibt sich aus nebenstehendem Planausschnitt.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Buchstraße“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Mühlhausen i.T., Gosbacher Straße 16, 73347 Mühlhausen im Täle während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Download:
BPlan "Buchstraße" - Zeichnerischer Teil (PDF-Datei)