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Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kreuzäcker II, 4. Änderung“
icon.crdate28.10.2020
28.10.2020 - Mühlhausen i.T. - Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen im Täle hat den Bebauungsplan „Kreuzäcker II, 4. Änderung“ beschlossen.
Öffentliche Bekanntmachung -
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kreuzäcker II, 4. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen im Täle hat am 26.10.2020 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kreuzäcker II, 4. Änderung“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kreuzäcker II, 4. Änderung“ als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil der Satzung vom Büro mquadrat vom 26.10.2020 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus nebenstehendem Planausschnitt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kreuzäcker II, 4. Änderung“ treten mit der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt "Oberer-Fils-Bote" am Freitag, 30. Oktober 2020 in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Mühlhausen i.T., Gosbacher Straße 16, 73347 Mühlhausen im Täle während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Ebenso können die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (z.B. DIN-Vorschriften, Richtlinien und technische Vertragsbedingungen usw.) bei der Gemeinde Mühlhausen eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.