Aktuelles: Gemeinde Mühlhausen

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Bebauungsplan "Kreuzäcker II - Erweiterung" beschlossen

Autor: Mühlhausen im Täle
Artikel vom 31.01.2022

Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplans „Kreuzäcker II - Erweiterung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen im Täle hat am 24.01.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Kreuzäcker II - Erweiterung“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans i.d.F. vom 24.01.2022 maßgebend. Der Planbereich ist im angezeigten Planausschnitt dargestellt.

Der Bebauungsplan „Kreuzäcker II - Erweiterung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können im Rathaus Mühlhausen im Täle, Gosbacher Straße 16, 73347 Mühlhausen im Täle zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und deren Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Die digitalen Unterlagen zum Bebauungsplan finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Bebauungspläne"