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Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen im Täle am 22. November 2021 folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
§ 1 Änderung des Hebesatzes
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung wird wie folgt geändert:
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1)
- mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1genannten Orten 18 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 25,- Euro. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.Januar 2022 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Mühlhausen im Täle, den 23.11.2021
gez.
Bernd Schaefer (Bürgermeister)
Download: Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung (PDF-Datei)