Aktuelles: Gemeinde Mühlhausen

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Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans „Kreuzäcker II - Erweiterung“ Entwurf

Autor: Mühlhausen im Täle
Artikel vom 03.11.2021

Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen im Täle hat am 18. Oktober 2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Kreuzäcker II - Erweiterung“ und den Entwurf der zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 27. September 2021 maßgebend.

Der Planbereich ist nebenstehend dargestellt.

 

Ziele und Zwecke der Planung

Zwischen den Gebäuden Kreuzäckerstraße 28 und 46 befindet sich ein bislang unbebauter Bereich, für den kein Planungsrecht besteht. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung geschafften werden.

 

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren (§ 13b BauGB)

Der Bebauungsplan wird gem. § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs.2 BauGB)

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung einschließlich der artenschutzrechtlichen Untersuchung werden

vom 08.11.2021 bis einschließlich zum 10.12.2021

im Rathaus Mühlhausen im Täle, Gosbacher Straße 16, 73347 Mühlhausen im Täle zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zur dieser äußern.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen zusätzlich an dieser Stelle zum Download bereit. Darüber hinaus können die Dateien auch unter  http://www.m-quadrat.cc/downloads.php heruntergeladen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.