Hauptbereich
Regelungen zum Zusammentreffen an Silvester und zum Abbrennen von Feuerwerk
Die Gemeindeverwaltung weisst im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel und den bestehenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Verordnung darauf hin, dass nach § 1e Corona-Verordnung BW (CoronaVO) das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum grundsätzlich verboten ist.
Restbestände aus dem Vorjahr sollten nicht gezündet werden, da die Feuerwerkskörper möglicherweise durch falsche Lagerung beschädigt sein könnten. Wenn diese unter Beachtung der Ausgangsbeschränkungen trotzdem gezündet werden sollten, so darf dies allerhöchsten auf privatem Grundstück erfolgen.
Die aktuell gültige CoronaVO sieht keine Ausnahmen von den Regelungen für Silvester und Neujahr vor. Dies gilt insbesondere für die Ausgangsbeschränkungen gem. § 1c CoronaVO sowie den Einschränkungen der Personenanzahl ( § 1b CoronaVO) bei privaten Treffen. Das bedeutet, dass es an Silvester keine Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gibt.
Ein Zusammentreffen im privaten Raum darf gemäß § 1b Abs. 1 CoronaVO damit nur mit maximal 5 Personen aus maximimal 2 Haushalten stattfinden. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Weitere Informationen rund um die Einschränkungen nach CoronaVO erhalten Sie unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/