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Bekanntmachung über die Anhörung zur 4. Planänderung im Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausund Neubau der Bundesautobahn A 8 Karlsruhe - München zwischen Mühlhausen und Hohenstadt
icon.crdate31.01.2022
Mühlhausen i.T. - 26.01.2022 - Das Regierungspräsidium Stuttgart informiert über die Auslage zur 4. Änderung.
Die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - bis 31.12.2020 vertreten durch die Abteilung Straßenwesen und Verkehr des Regierungspräsidiums Stuttgart - seit
1.1.2021 vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südwest, hat für das o .g. Straßenbauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt.
Das o. g. Vorhaben beinhaltet den Aus- und Neubau der BAB A 8 zwischen dem Filstal (Anschlussstelle Mühlhausen) und der Albhochfläche bei Merklingen, dem sogenannten Albaufstieg. Es ist geplant, die BAB A 8 von vier auf sechs Fahrstreifen und beiderseitigen Standstreifen zu verbreitern. Neben dem Ausbau der bestehenden BAB A 8 im Bereich
der Anschlussstelle (AS) Mühlhausen handelt es sich im Wesentlichen um den Neubau der BAB A 8 mit neuer Streckenführung. Die Planung beinhaltet unter anderem den Bau von Tunnel- und Brückenbauwerken sowie den Neubau der Anschlussstelle Mühlhausen mit Verlegung der B 466 und den Anschlussstrecken. Daneben ist die Beibehaltung der bestehenden Aufstiegstrasse als ortsdurchfahrtenfreie Umleitungsstrecke und als regionale Erschließung geplant, die eine Umrüstung der bestehenden Aufstiegstrasse zur Nutzung für Gegenverkehr, eine Anbindung des alten Albaufstieges an die BAB A 8 über die neue AS Mühlhausen, einen Anschluss der K 1433 an den bestehenden Albaufstieg
sowie die Anbindung des alten Albaufstieges an die BAB A8 auf der Albhochfläche für den Verkehr aus und in Richtung München (Halb-AS Hohenstadt) vorsieht. Das Vorhaben sieht des Weiteren die Schaffung von umfangreichen landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen vor.
Auf der dargestellten Planskizze sind sowohl die Lage der geplanten Straßenbaumaßnahme als auch die Bereiche dargestellt, in denen die Flächen für die landschaftspflegerischen
Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) vorgesehen sind. Das o. g. Planfeststellungsverfahren wurde im September 2004 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit von 27. September 2004 bis 26. Oktober 2004 öffentlich aus. Aufgrund der während des Anhörungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen und Einwendungen sowie sonstiger Erfordernisse hat der Träger des Vorhabens gegenüber der ursprünglichen Planung Änderungen vorgenommen.
Die überarbeiteten Planunterlagen(1. Planänderung) lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit von 6. Juni 2005 bis 5. Juli 2005 öffentlich aus. Das seit 2006 ruhende Planfeststellungsverfahren wurde mit der 2. Planänderung fortgesetzt. Die im Rahmen der 2. Planänderung überarbeiteten Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit von 25. Juni 2018 bis 24. Juli 2018 öffentlich aus. Aufgrund der Ausführungsanordnung im Flurneuordnungsverfahren Merklingen (L1230/DB/A8) haben sich das Kataster und Eigentumsverhältnisse auf den Gemarkungen Merklingen und Hohenstadt geändert. Die Eigentümer betroffener Flurstücke wurden zu den Änderungen (3. Planänderung) im Juli 2019 individuell angehört.
Im Nachgang zum Erörterungstermin am 26. September 2019 hat der Träger des Vorhabens die Planung überarbeitet und ergänzende Gutachten eingeholt. Die im Rahmen der 4. Planänderung überarbeiteten Planunterlagen beinhalten u. a. folgende Änderungen:
- Verzicht auf den Rückbau und die Rekultivierung (Entsiegelungsmaßnahmen) von Teilen der vorhandenen Fahrbahn im Bereich des alten/bisherigen Albabstiegs
- Neuer Geh- und Radweg bei Gosbach, geänderter bauzeitiger Geh- und Radweg zwischen Gosbach und Mühlhausen
- Optimierung/Änderung der Konstruktion der Gosbachtalbrücke
- Geänderte Baustelleneinrichtung/Baustelleneinrichtungsfläche und Vortriebsrichtung beim Bau des Tunnel Drackenstein
- Geänderte Betriebszentralen einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen an den Tunnelportalen
- Neuer Hochbehälter für die Löschwasserversorgung des Tunnel Himmelsschleife
- Entsiegelung und Rekultivierung des Seitenstreifens der bisherigen BAB A 8 Richtungsfahrbahn München auf der Albhochfläche
- Änderung der Ausgleichsmaßnahme A 1 und Wegfall der Ersatzmaßnahme E Entsiegelung und Rekultivierung von Fahrbahnteilen
- Geänderte Lage und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen A 22 CEF Aufhängen von Flach- und Rundkästen für Fledermäuse und A 23 CEF Gehölzläuterung und Aufhängen von Haselmausnistkästen
- Geänderte Lage der Maßnahme A 25 CEF Anbringen eines Kunsthorstes aus Weidengeflecht für den Rotmilan
- Geänderte Ausgleichsmaßnahmen A 13 Acker-, Wiesenlandschaft Grube; A 14 Wiesen-, Waldlandschaft Utzenwiese; A 15 Wacholderheide Leimberg
- Neu vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen A 26 Waldumbau in standortgerechten naturnahen Laubmischwald; A 27 FFH/CEF Sicherung von Biotopbaumanwärtern für Schwarzspecht und Mäusebussard; A 28 CEF Ersatzlebensraum für Feldlerchen - Neuanlage von Blühstreifen; A 29 FCS Bepflanzung der Straßenrandflächen mit standortgerechten Gehölzen; A 30 CEF Anlage von Ersatzhabitaten für die Zauneidechse
- Waldausgleichsmaßnahmen (Neugründung von Wald durch Ersatzaufforstung) Aw 1 bei Böhmenkirch-Schnittlingen, Aw 2 bei Merklingen, Aw 3 bei Schelklingen-Hütten, Aw 4 bei Schelklingen, Aw 5 bei Schelklingen, Aw 6 bei Emeringen, Aw 7 bei Bärenthal
- Neu vorgesehene/angepasste Schutzmaßnahmen S 28, S 29, S 30 und S 31
- Ergänzende/überarbeitete Gutachten: Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, Forstrechtliches Ausgleichskonzept, Bodenschutzfachlicher Beitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Filsalb“, FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet „Mittlere Schwäbische Alb“, Artenschutzbeitrag, Faunistische Kartierungen, Plausibilisierung E-Trasse
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für das Vorhaben nach § 5 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der sechsstreifige Aus- und Neubau der BAB A 8 Karlsruhe – München zwischen Mühlhausen und Hohenstadt stellt ein Verkehrsvorhaben dar, für welches nach § 9 UVPG i.V.m. Nr. 14.3 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Planfeststellungsverfahren umfasst auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach §§ 18 ff. UVPG. Die Planunterlagen enthalten insbesondere auch die untenstehenden
entscheidungserheblichen Unterlagen über die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen wie z. B. Lärm- und Schadstoffimmissionen, die nachteiligen Auswirkungen auf Wasser, Boden, Fläche, Natur und Landschaft sowie die zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen. Darin enthalten
ist auch die Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden: Erläuterungsbericht, UVP-Bericht, FFH- Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Filsalb“, FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet „Mittlere Schwäbische Alb“, Artenschutzbeitrag, Faunistische Kartierungen, Faunistische Untersuchung Brunnenschnecke, landschaftspflegerischer Begleitplan, schalltechnische Untersuchungen, Luftschadstoffgutachten, Wassertechnische Untersuchungen, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Gutachten Geologie und Hydrogeologie, Plausibilisierung E-Trasse, Umweltfachlicher Beitrag zu den modifizierten Varianten, Grunderwerbspläne, Grunderwerbsverzeichnis.
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, (Planfeststellungsbehörde) zuständig. Bei dieser Behörde erhalten Sie weitere relevante Informationen über das Verfahren und über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Nach §§ 17 ff. FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff. LVwVfG,
dem UVPG sowie den §§ 1 ff. PlanSiG ist für dieses Verfahren eine Auslegung von Unterlagen angeordnet. Nach § 3 Abs. 1 PlanSiG kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.
Es erfolgt daher in der Zeit von Montag, 31. Januar 2022, bis Montag, 28. Februar 2022 - je einschließlich - eine Veröffentlichung der im Rahmen der 4. Planänderung überarbeiteten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt2/ref24/seiten/a8-albaufstieg/) sowie im zentralen Internetportal unter www.uvp-verbund.de.
Zusätzlich werden die im Rahmen der 4. Planänderung überarbeiteten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) nach § 3 Abs. 2 PlanSiG in der Zeit
von Montag, 31. Januar 2022, bis Montag, 28. Februar 2022 - je einschließlich - bei der Gemeinde Mühlhausen i.T. (Landkreis Göppingen) im Rathaus, „Alter Sitzungssaal“, Gosbacher Straße 16, 73347 Mühlhausen im Täle, während der Dienststunden (Mo. - Fr., 7.30 - 12.00 Uhr sowie Mo., 14.00 - 18.00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme ausliegen.
Hinweis: Aufgrund der derzeitigen Pandemie ist vor Einsichtnahme in die Planunterlagen eine telefonische Voranmeldung unter 07335 9601-0 erforderlich. Beim Zutritt ins Rathaus bzw. der Auslegungsstelle und während der Einsichtnahme in die Planunterlagen sind die in der aktuell gültigen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) festgesetzten Vorgaben zu beachten. Bitte beachten Sie auch ggfs. weitere von der Gemeinde erlassene Schutzmaßnahmen. Die entsprechenden Vorgaben werden Ihnen bei der Voranmeldung mitgeteilt. Die erforderliche Schutzmaske und ggfs. erforderliche Nachweise sind von den Einsichtnehmenden mitzubringen. Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 9 UVPG einschließlich der Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die 4. Planänderung berührt wird, kann sich im Rahmen der Beteiligung bis einschließlich Donnerstag, 31. März 2022 bei der Gemeinde Mühlhausen im Täle, Gosbacher Straße 16, 73347 Mühlhausen im Täle oder beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21 in 70565 Stuttgart (Vaihingen) bzw. Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift zu den geänderten Planunterlagen äußern.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dieser Äußerungsausschluss gilt nur für dieses Planfeststellungsverfahren.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Äußerungs-/Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift der Person, die sich geäußert hat, enthalten. Bei solchen Schreiben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Äußerungen/Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Äußerungen/Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht.
Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden die rechtzeitig erhobenen Äußerungen/Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden erörtert. Dieser Termin wird vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die sich fristgerecht geäußert haben/fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Äußerungen/ Einwendungen deren Vertretung, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.
- Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.
- Kosten, die z.B. durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen/Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, können nicht erstattet werden.
- Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst (z.B. Kaufpreis) wird gegebenenfalls in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt.
- Über die Äußerungen/Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss bzw. Ablehnung des Antrags) über die Äußerungen/Einwendungen kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft, bzw. bestehen bereits seit den vorherigen Planauslagen. Darüber hinaus steht der Bundesstraßenverwaltung nach § 9a Abs. 6 FStrG ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
Dieser Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter Service > Bekanntmachungen > Planfeststellung > Bekanntmachungen Planfeststellungsverfahren sowie im zentralen Internetportal unter www.uvp-verbund.de abrufbar. Auf die Datenschutzerklärung, die auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien- b-w/unter dem Stichwort „24-01SFT_17- 01K: Planfeststellung“ abrufbar ist, wird verwiesen.
Regierungspräsidium Stuttgart
gez. Weil
AS