Hauptbereich
Corona - Informationen zu den von der Landesregierung BW angeordneten Einschränkungen im Umgang mit der Corona-Pandemie
Die Landesregierung BW hat mit Wirkung zum 02. November 2020 weitergehende Einschränkungen im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen.
Sämtliche Rechtsvorschriften sind auf der Seite
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
abrufbar. Die angeordneten Einschränkungen und Regelungen haben ganz konkrete Auswirkungen auf unser privates sowie gesellschaftliches Leben im Ort. Nicht nur alleine, dass Gaststätten, Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen geschlossen sind, sondern auch mit Blick auf die öffentlichen Angebote der Gemeinde sowie auf privaten und sonstige Veranstaltungen und Ansammlungen. Hierzu wollen über die Auswirkungen bei uns in Mühlhausen im Täle informieren. Wir bitten deshalb dringend um Beachtung und bedanken und bereits heute für die Einhaltung der vorgegebenen Anordnungen.
- Maskenpflicht auf Vorplatz Rathaus/Feuerwehrmagazin
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 der Corona-Verordnung besteht auf öffentlichen Plätzen und (Geh-)Wegen eine Maskenpflicht, sofern nicht gänzlich und durch hergestellte Vorrichtungen ausgeschlossen werden kann, dass ein Abstand von mind. 1,50 Meter zueinander eingehalten werden kann. Dies betrifft insbesondere den Vorplatz des Rathauses und des Feuerwehrmagazins sowie auf den Parkplätzen drum herum. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass ein Abstand von mind. 1,50 Meter zueinander eingehalten werden soll. Die Vorschrift bezieht sich dabei auf Personen untereinander, nicht auf Haushalte. Da im genannten Bereich die Einhaltung eines Abstands von mind. 1,50 Meter nicht durchgängig gesichert ist, besteht damit aufgrund genannter Vorschrift eine Maskenpflicht rund um den Vorplatz Rathaus und des Feuerwehrmagazins sowie bei den Parkplätzen drum herum. Im Übrigen gilt dies ebenfalls auf Wegen, hauptsächlich dann, wenn Personen entgegen kommen und ein Ausweichen nicht möglich ist. Deshalb muss eine Mund-Nasen-Bedeckung stets griffbereit mitgeführt werden.
- Rathaus
Das Rathaus ist auch weiterhin nach Terminvereinbarung erreichbar. Alle Anliegen können aktuell bearbeitet werden. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, Termine zu vereinbaren oder sich digital per eMail oder telefonisch an das Rathaus zu wenden.
- Gemeindehalle, Bürgersaal und Vereinszimmer
Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Mühlhausen i.T. sind ab sofort geschlossen. Es wird damit keine Veranstaltung oder Zusammentreffen gem. § 1a Abs. 3 Corona-Verordnung in öffentlichen Einrichtungen geben. Das heißt, Vereinssport, (Haupt-)Versammlungen oder sonstige Zusammentreffen und Ansammlungen sind in der Gemeindehalle, Bürgersaal oder Vereinszimmer nicht mehr möglich. Hierzu wird es für die Durchführung von Musikunterricht Ausnahmen geben. Dies ist ausdrücklich durch die Corona-VO erlaubt. Von den Einschränkungen sind aber leider auch die Musikproben der Musik-Gruppe und der Schalmeien betroffen. Sportveranstaltungen des TSV Obere Fils oder durch Freizeitsportgruppen können somit auch nicht durchgeführt werden. Ebenso wird es keine Möglichkeit geben, für „Fasnet“ zu proben, auch nicht für die Proben zu einem Hexentanz oder für Garde/Tanzmariechen etc..
- Gemeinderatssitzungen und Verbandsversammlungen
§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Corona-Verordnung ermöglicht Ansammlungen (damit sind auch GR-Sitzungen und Verbandsversammlungen gemeint) solange diese der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dienen. Damit sind Sitzungen der kommunalen Gremien auch weiterhin möglich. Allerdings ist auch bei den Sitzungen auf die Abstands- und Hygieneregeln zu achten.
- Standesamtliche Trauungen
Auch Standesamtliche Trauungen fallen unter den § 9 Abs. 3 der Corona-Verordnung. Standesamtliche Trauungen sind also auch unter Teilnahme von Gästen möglich. Allerdings ist die Anzahl der Gäste durch die Raumgröße beschränkt, da auch hier die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gelten. Zudem muss zur Kontaktnachverfolgung der Verwaltung eine Gästeliste vorgelegt werden.
- Kontaktbeschränkung
Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit gilt eine konkrete zahlenmäßige Beschränkung nach Teilnehmeranzahl (max. zehn Personen) und Anzahl der zusammenkommenden Haushalte (zwei Haushalte) – vorbehaltlich der Ausnahmen („Verwandtschaft gerade Linie“ etc.) - vor. Es handelt sich um eine sich gegenseitig verstärkende Obergrenze (max. zwei Haushalte – keine sonstige Auffüllung bis 10 Personen. Maximal 10 Personen, auch wenn zwei Haushalte mehr Personen umfassen). Die einzige Fallkonstellation, in der die Zahl überschritten werden kann ist damit ein Haushalt, der für sich bereits mehr als 10 Personen umfasst.
- Sonstige Veranstaltungen
Absatz 3 untersagt sonstige, nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Hierzu zählen auch Veranstaltungen der Breitenkultur (z.B. Stammtische, Frühschoppen, Treffen zu einem Feierabendbier etc., Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz) sowie entsprechende Proben. Insbesondere die Einschränkung der Proben betrifft den Übungsbetrieb der Musik-Gruppe und der Schalmeien. Ebenso ist auch das „Backhaus“ davon betroffen. Dieses kann zum Brotbacken genutzt werden. Das gebackene Brot kann an der Türe an die Verbraucher ausgehändigt werden. Im Backhaus können sich die Personen aufhalten, die das Brot backen. Auch können das Vereinsheim der Wanderfreunde („Wurmhütte“) sowie andere Vereinsheime nicht mehr für ein gemütliches Zusammensitzen genutzt werden.
- Versammlungen und Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften
Absatz 4 dient der Klarstellung, dass die zeitlich begrenzten Akutmaßnahmen des § 1a keine Anwendung auf Versammlungen nach Art. 8 GG sowie auf Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen finden. Entsprechende Versammlungen und Veranstaltungen sind nach Maßgabe der §§ 10, 11 und 12 der Corona-Verordnung unter Einhaltung der einschlägigen Hygienevorgaben zulässig.
- Übernachtungsangebote
Übernachtungen im Inland für nicht notwendige oder touristische Zwecke werden untersagt; auch als Übernachtungsangebot anzusehen ist das Anbieten von Wohnmobilstellplätzen. Eine Ausnahme gilt für geschäftliche, dienstliche oder, in besonderen Härtefällen, privaten Übernachtungen - ein besonderer Härtefall liegt etwa bei Dauercampern bei ansonsten eintretender Obdachlosigkeit vor. Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden sind.
- Schließung ausgewählter Einrichtung
Angesichts der akuten Gefährdungslage gilt eine zeitlich befristete Untersagung des Betriebs von Einrichtungen für den Publikumsverkehr. Das Betreten einer Einrichtung durch den Betreiber oder z.B. Handwerker bleibt demnach weiterhin gestattet.
- Kunst- und Kultureinrichtungen
Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, für den Monat November geschlossen. Der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen wird aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur. Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt. - Freizeiteinrichtungen
Auch das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierparks, touristische Ausflugsschiffe, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze oder Trampolinhallen) ist untersagt.
- Sportanlagen und Sportstätten
Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig. Dies dürfte u.a. für Reithallen o.ä. von einer gewissen Relevanz sein. Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze, auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne dieser Nummer genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen. Das trifft insbesondere auf den Hundesport zu. Hier können maximal zwei Personen auf dem Hundesportplatz aktiv sein. Das bedeutet aber nicht, dass sich parallel dazu noch weitere Personen im Vereinsheim aufhalten können oder als Zaungäste daneben stehen. Das wäre in Auslegung der Coronaverordnung nicht zulässig, auch wenn Abstände eingehalten wären. Denkbar wäre, dass sich die Tanzmariechen zu zweit treffen können, das wäre sportlich erlaubt, aber nachdem die Einrichtung/Gemeindehalle od. Bürgersaal sowieso geschlossen sind, ergibt sich hieraus auch keine Möglichkeit zum Training.
Die Nutzung von Anlagen für den Schul- und Kindergartensport ist von der Untersagung ausgenommen und können aktuell noch durchgeführt werden.