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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des IKZ 2026
Bekanntmachung der
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes für interkommunale Zusammenarbeit Gruibingen - Mühlhausen im Täle für das Haushaltsjahr 2026
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und
§ 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit hat die Verbandsversammlung am 08.07.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
- im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 890.854 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 890.854 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
- im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 853.884 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 776.004 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 77.880 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 85.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -85.000 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -7.120 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 85.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 88.500 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -3.500 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -10.620 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaß- nahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 85.000 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 300.000 EUR
§ 5 Verbandsumlagen
Die Betriebskostenumlage nach § 7 Abs. 2 der Verbandssatzung wird auf 838.334 EUR, die Investitionsumlage nach § 7 Abs. 3 der Verbandssatzung wird auf 0 EUR festgesetzt.
Hiervon hat die Gemeinde Gruibingen aufzubringen:
Betriebskostenumlage Abwasserbereich: 7.882,00 EUR
Abschreibungsumlage Abwasserbereich: 6.088,00 EUR
Betriebskostenumlage Verbandsbauhof: 460.324,00 EUR
Abschreibungsumlage Verbandsbauhof: 42.932,00 EUR
Zinsumlage: 16.693,00 EUR
Investitionsumlage Abwasserbereich: 0,00 EUR
Die Gemeinde Mühlhausen i.T. hat aufzubringen:
Betriebskostenumlage Abwasserbereich: 3.618,00 EUR
Abschreibungsumlage Abwasserbereich: 392,00 EUR
Betriebskostenumlage Verbandsbauhof: 266.630,00 EUR
Abschreibungsumlage Verbandsbauhof: 24.868,00 EUR
Zinsumlage: 8.907,00 EUR
Investitionsumlage Abwasserbereich: 0,00 EUR
Gruibingen, den 08.07.2026
gez. Schweikert
- Verbandsvorsitzender -
Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2026 wurde vom Kommunalamt des Landratsamtes Göppin- gen mit Erlass vom 16.07.2026, Aktenzeichen 13.2-911.42 gem. § 121 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 GemO
und § 18 GKZ bestätigt.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von 85.000 € wurde nach § 18 GKZ i. V. m. § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 300.000 € bedurfte nach § 18 GKZ i. V. m. § 89 Abs. 3 GemO der Genehmigung. Diese Genehmigung wurde erteilt.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband für interkommunale Zusammenarbeit Gruibingen – Mühl- hausen i. T. geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu be- zeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wird hiermit gemäß § 81 Abs. 3 GemO i.V. m. § 18 der Verbands- satzung öffentlich bekannt gemacht.
Jedermann kann in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan
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je einschließlich, während den üblichen Arbeitszeiten, im Rathaus Gruibingen, Einsicht nehmen. Gruibingen, den 30. Juli 2026
gez. Schweikert
- Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des IKZ 2026 (PDF-Dokument, 111,98 KB, 30.07.2026)





