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Benutzungsordnung für die Ferienbetreuung an GMiT

icon.crdate24.04.2026

Mühlhausen im Täle - Benutzungsordnung für die Ferienbetreuung an der Grundschule Mühlhausen i. T. § 1 Trägerschaft und Zweck Die Gemeinde Mühlhausen im Täle richtet ein

Benutzungsordnung für
die Ferienbetreuung

an der Grundschule Mühlhausen i. T.

§ 1 Trägerschaft und Zweck

Die Gemeinde Mühlhausen im Täle richtet ein und betreibt im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Auftragserfüllung eine Ferienbetreuung für Kinder der örtlichen Grundschule. Die Einrichtung dient der Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Förderung der sozialen Kompetenzen der Kinder über die Unterrichtstage hinaus.

§ 2 Teilnahmeberechtigung und Rechtsnatur

Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich Schülerinnen und Schüler der Grundschule Mühlhausen im Täle. Kinder mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde können im Rahmen freier Kapazitäten aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme oder Teilnahme an der Ferienbetreuung besteht nicht.

§ 3 Betreuungsumfang und Betreuungszeiten

Die Ferienbetreuung wird in den von der Gemeinde festgelegten Ferienzeiträumen angeboten. Die regelmäßigen Betreuungszeiten sind von Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr. Eine Betreuung außerhalb dieser Zeiten ist nicht vorgesehen. Optional kann eine Mittagsverpflegung im Zeitraum ab 12:00 Uhr hinzugebucht werden.

§ 4 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Gemeinde Mühlhausen im Täle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten über die Aufnahme. Ein Anspruch auf eine bestimmte Betreuungswoche besteht nicht.

§ 5 Anmeldung, Abmeldung und Mindestteilnehmerzahl

Die Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt verbindlich und grundsätzlich wochenweise. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Benutzungsordnung an. Eine Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Ferienbetreuung findet nur statt, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Kindern erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, behält sich die Gemeinde vor, das Angebot für den betreffenden Zeitraum abzusagen.

Die Grundschule wird vorab den Betreuungsbedarf abfragen. Dieses Ergebnis ist Grundlage zur Planung und Organisation des jeweiligen Betreuungsangebots.

§ 6 Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühr beträgt derzeit 65,00 Euro pro Woche und Kind. Die Kosten für eine ggf. in Anspruch genommene Mittagsverpflegung werden gesondert berechnet. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch eine gesonderte Gebührenkalkulation bzw. durch Beschluss des Gemeinderates.

Fehlzeiten des Kindes oder Abmeldungen führen zu keiner Reduzierung der Gebührenpflicht. Die Gemeindeverwaltung kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen.

§ 7 Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit der tatsächlichen Übernahme des Kindes in der Einrichtung und endet mit der ordnungsgemäßen Abholung durch den Erziehungsberechtigten oder eine berechtigte Person, sowie mit der Entlassung des Kindes aus der Einrichtung, wenn dieses selbständig nach Hause gehen darf. Für den Weg zur und von der Betreuungseinrichtung wird keine Aufsicht und versicherungsrechtliche Verantwortung durch die Gemeinde Mühlhausen im Täle übernommen.

§ 8 Haftung

Die Gemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für den Verlust, die Beschädigung oder das Abhandenkommen persönlicher Gegenstände wird keine Haftung übernommen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 9 Ausschluss von der Betreuung

Kinder können insbesondere dann von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sie wiederholt oder schwerwiegend gegen die Ordnung der Einrichtung verstoßen, den Ablauf der Betreuung erheblich stören oder andere Kinder gefährden. Über den Ausschluss entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mühlhausen im Täle, 21. April 2026

gez.

Bernd Schaefer
Bürgermeister