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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper)

icon.crdate19.12.2025

Mühlhausen i.T. - Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 (2) der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 1.1. eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/Knallkörper zu zünden.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).

Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verboten ist (§ 23 Abs. 2, Satz 2).

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.

 

Gemäß Landeswaldgesetz dürfen brennende oder glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Selbstverständlichkeit sollte es auch sein, den durch die Feuerwerkskörper verursachten Müll wieder zu beseitigen.

 

Wir bitten um entsprechende Beachtung!