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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des ZV IKZ 2025

icon.crdate15.08.2025

Mühlhausen i.T. - Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands für interkommunale Zusammenarbeit Gruibingen-Mühlhausen i.T. für das Haushaltsjahr 2025

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

des Zweckverbands für interkommunale Zusammenarbeit Gruibingen-Mühlhausen i.T. für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und § 18 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit hat die Verbandsversammlung am 07.07.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden BeträgenEUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von808.754
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von808.754
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von0
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von0
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von771.784
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von697.404
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von74.380
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von0
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von153.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von-153.000
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von-78.620
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von153.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von86.850
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von66.150
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von-12.470

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 153.000 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 300.000 EUR

§ 5 Verbandsumlagen

Die Betriebskostenumlage nach § 7 Abs. 2 der Verbandssatzung wird auf754.734 EUR,
die Investitionsumlage nach § 7 Abs. 3 der Verbandssatzung wird auf0 EUR
festgesetzt.
Hiervon hat die Gemeinde Gruibingen aufzubringen:
Betriebskostenumlage Abwasserbereich:7.745,00 EUR
Abschreibungsumlage Abwasserbereich:6.088,00 EUR
Betriebskostenumlage Verbandsbauhof:415.451,00 EUR
Abschreibungsumlage Verbandsbauhof: 41.189,00 EUR
Zinsumlage:15.950,00 EUR
Investitionsumlage Abwasserbereich: 0,00 EUR
Die Gemeinde Mühlhausen i. T. hat aufzubringen:
Betriebskostenumlage Abwasserbereich:3.555,00 EUR
Abschreibungsumlage Abwasserbereich:392,00 EUR
Betriebskostenumlage Verbandsbauhof:233.103,00 EUR
Abschreibungsumlage Verbandsbauhof: 23.111,00 EUR
Zinsumlage:8.150,00 EUR
Investitionsumlage Abwasserbereich:0,00 EUR
Gruibingen, den 08.07.2025gez. Schweikert

– Verbandsvorsitzender –

Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2025 wurde vom Kommunalamt des Landratsamtes Göppingen mit Erlass vom 17.07.2025, Aktenzeichen 12 – 902.5, gem. § 121 Abs. 2 i. V. m. § 81 Abs. 2 GemO und § 18 GKZ bestätigt.

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von 153.000 € wurde nach § 18 GKZ i. V. m. § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

Der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 300.000 € bedurfte nach § 18 GKZ i. V. m. § 89 Abs. 3 GemO der Genehmigung. Diese Genehmigung wurde erteilt.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband für interkommunale Zusammenarbeit Gruibingen – Mühlhausen i. T. geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wird hiermit gemäß § 81 Abs. 3 GemO i. V. m. § 18 der Verbandssatzung öffentlich bekannt gemacht.

Jedermann kann in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan

in der ZeitvonMontag,dem 11.08.2025,
bisMittwoch,dem 20.08.2025,

je einschließlich, während der üblichen Arbeitszeiten, im Rathaus Gruibingen, Einsicht nehmen.

Gruibingen, den 5. August 2025gez. Schweikert

– Verbandsvorsitzender –