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rene.schaefer@data-plan.de

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Neuer Albaufstieg der A 8: Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses

icon.crdate27.01.2025

Mühlhausen i.T. - Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) hat als zuständige Planfeststellungsbehörde am 18. Dezember 2024 den Planfeststellungsbeschluss für den Aus- und Neubau des Albaufstiegs der Bundesautobahn A 8 zwischen Mühlhausen und Hohenstadt erlassen. Der Beschluss wird nun veröffentlicht.

Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses

Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Aus- und Neubau der Bundesautobahn A 8 Karlsruhe - München zwischen Mühlhausen und Hohenstadt sowie die landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den Gemarkungen der Gemeinden/Städte Bad Ditzenbach, Drackenstein, Gruibingen, Hohenstadt, Laichingen, Merklingen, Mühlhausen im Täle, Wiesensteig, Westerheim, Deggingen, Römerstein, Bärenthal, Böhmenkirch, Emeringen und Schelklingen

Das Regierungspräsidium Stuttgart (Planfeststellungsbehörde) hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2024, Az.: 24-3912-1/101-2004 (24-390-419), den Plan für das o. g. Vorhaben gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) und §§ 1 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, festgestellt.

I. Grundentscheidung

Der Plan für den Aus- und Neubau der Bundesautobahn A8 Karlsruhe – München zwischen Mühlhausen und Hohenstadt einschließlich aller sonstigen in den Planunterlagen, insbesondere in den Lage- und Bauwerksplänen sowie im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) aufgelisteten Einzelmaßnahmen wird nach Maßgabe der Ziffern II bis V festgestellt.

II. Besondere Entscheidungen

1. Wasserrechtliche Entscheidungen

1.1. Im Einvernehmen mit den zuständigen Unteren Wasserbehörden wird gem. § 19 WHG und nach Maßgabe der in Kapitel IV. und V. formulierten Nebenbestimmungen und Zusagen die stets widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis für die in Anlage 3f der Unterlage 13.1f in den Tabellen 1a bis 4b und in Kapitel B.IV.4.5.2.1 dieser Entscheidung detailliert beschriebenen Benutzungen

  • für das bauzeitliche und dauerhafte Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG)
  • das bauzeitige Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG),
  • das bauzeitige Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG),

befristet auf die Standzeit der Bauwerke erteilt.

1.2. Im Einvernehmen mit den zuständigen Unteren Wasserbehörden wird die wasserrechtliche Erlaubnis zur Herstellung baulicher Anlagen in bzw. an oberirdischen Gewässern gem. § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 28 Abs. 1 WG für die in Anlage 3f der Unterlage 13.1f in der Tabelle 6 und in Kapitel B.IV.4.5.2.3 dieser Entscheidung detailliert beschriebenen Anlagen nach Maßgabe der in Kapitel IV. und V. formulierten Nebenbestimmungen und Zusagen befristet auf die Standzeit der Bauwerke erteilt.

 

2. Konzentrationswirkung

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 LVwVfG).

Die Planunterlagen des festgestellten Planes sind in Ziffer III des Beschlusses aufgeführt.
Im Planfeststellungsbeschluss sind Nebenbestimmungen und Zusagen enthalten, insbesondere zu Immissionsschutz, Natur und Landschaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Öffentliche Sicherheit, Leitungsträger und Versorgungsunternehmen, Denkmalschutz, Baulogistik, Arbeitsschutz, Dimensionierung, Landwirtschaft, Kommunale Belange, Private Rechte (Ziffern IV und V).
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die Bedenken und Hinweise der weiteren Beteiligten werden, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden sind oder ihnen durch Zusagen oder durch diese Entscheidung entsprochen wird, zurückgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Klage beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig erhoben werden. Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Unterlagen werden in der Zeit

von Mittwoch, 22.01.2025 bis Dienstag, 04.02.2025

-je einschließlich- auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter Über uns > Abteilungen > Abteilung 2 > Referat 24 > Planfeststellungen > Aktuelle Planfeststellungsbeschlüsse veröffentlicht. (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt2/ref24/seiten/planfeststellung/bab-a-8-albaufstieg/)

Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen im vorgenannten Zeitraum im zentralen Internetportal unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten (Regierungspräsidium Stuttgart, Ref. 24, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart oder per E-Mail (referat24@rps.bwl.de)).
Bei der Gemeindeverwaltung Bad Ditzenbach wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen können bei der Gemeindeverwaltung Bad Ditzenbach, Hauptstraße 40, 73342 Bad Ditzenbach während der üblichen Öffnungszeiten in Papierform eingesehen werden.

Hinweise: Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Vorhabenträgerin zugestellt. Den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, erfolgt die Zustellung dadurch, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich wird der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntgemacht. Mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Dieser Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter Service > Bekanntmachungen > Planfeststellung > Bekanntmachungen Planfeststellungsbeschlüsse und im zentralen Internetportal unter www.uvp-verbund.de abrufbar.

Auf die Datenschutzerklärung, die auf der Internetseite rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ unter dem Stichwort „24-01SFT_17-01K: Planfeststellung“ abrufbar ist, wird verwiesen.

Regierungspräsidium Stuttgart
gez. Weil