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6. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)
icon.crdate29.11.2024
Mühlhausen i.T. Bekanntmachung der Änderungsatzung für die Abwassergebühren.!
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), und den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 27. November 2024 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung einschließlich nachfolgenden Änderungen beschlossen:
Artikel 1 – Festlegung der Abwassergebühren
§ 42 Absatz 1 bis 3 erhält folgende neue Fassung:
§ 42 Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40 Abs. 1) beträgt je m³ Abwasser 2,97 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,65 €.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 2,97 €.
Artikel 2 – Einführung einer Grundgebühr
Es wird ein § 42 b – Grundgebühr eingefügt:
§ 42 b – Grundgebühr
(1) Es wird eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße des Trinkwasserzählers erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
MID | Q3_4 | Q3_10 | Q3_16 | Q3_25 | Q3_63 | Q3_100 |
Grundgebühr/ Monat | 3,00 € | 7,50 € | 12,00 € | 18,75 € | 47,25 € | 75,00 € |
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Abwasserentsorgung wegen Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der
Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr erhoben.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Mühlhausen im Täle geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Mühlhausen im Täle, 26.11.2022
gez. Bernd Schaefer
(Bürgermeister)